Am 23.09.2011 hat der Bundestag im Rahmen der Instrumentenreform den Vermittlungsgutschein unbefristet verlängert und geändert. Mit der Instrumentenreform soll unter anderem eine höhere Qualität bei Arbeitsmarktdienstleistern erreicht werden. Der Vermittlungsgutschein wird zukünftig nicht mehr Vermittlungsgutschein (VGS) sondern Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) genannt. Ab dem 01.04.2012 treten folgende Neuregelungen in Kraft:

Arbeitslosengeld I Bezieher können den Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Da es eine „Kann-Leistung“ ist, entscheidet die Arbeitsagentur im Einzelfall, ob der Kunde einen Vermittlungsgutschein erhält.

  • Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein haben ALG-I-Empfänger nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug.

  • Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezieher ist der VGS ebenfalls eine „Kann-Leistung“ Nach dem Ermessen des Arbeitsvermittlers des Jobcenters / der Optionskommune kann diesem Personenkreis der VGS ohne Wartezeit ausgestellt werden.

  • Personen ohne Leistungsbezug (zum Beispiel Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Einkommen über dem Regelsatz) erhalten ab 01.04.2012 ebenfalls den Vermittlungsgutschein, wenn der Leistungsträger dies für sinnvoll erachtet.

Mit dieser Gestaltung des Instrumentes Vermittlungsgutschein, sind die gefürchteten Änderungen zu Lasten der Privaten Arbeitsvermittler nicht eingetreten. Sehr erfreulich ist auch, dass der Vermittlungsgutschein nun endlich dauerhaft und ohne Befristung im SGB verankert ist.

Zum Thema: Zertifizierung

Geplant ist, dass sich in Zukunft jeder Privater Arbeitsvermittler zertifizieren lassen muss, um den AVGS/VGS abrechnen zu können. Hierzu gibt es noch keine endgültige Entscheidung. Aus unserer Sicht sollten Vermittlungsunternehmen auf jeden Fall erst die Entscheidung abwarten und sich nicht voreilig für eine im Nachhinein vielleicht wertlose und teuer bezahlte Zertifizierung entscheiden. Wir werden Sie zu diesem Thema weiter auf dem Laufenden halten.

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