Nidda 17.02.2014 (pt). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2014 ist für Unternehmen und Personalvermittler interessant. Das Urteil besagt, dass ein Personalvermittler nicht für eventuelle Rechtsverstöße haftet. Ansprüche die zum Beispiel aufgrund von Diskriminierung nach dem § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gestellt werden, sind nur gegen den jeweiligen Arbeitgeber aber nicht gegen dessen Personalvermittler zu richten. Lesen Sie hier den vollständigen Artikel.

Vorheriger Artikel Nächster Artikel